Meinungsfreiheit beinhaltet nicht alles und das ist auch gut so. Jedem Österreicher steht es frei dies zu aktzeptieren oder die Konsequenz daraus zuziehen. Es gibt auch andere schöne Länder auf diesem Planeten.
Der Verfassungsgerichtshof hat dies auch in einem Urteil bestätigt:
Der Verfassungsgerichtshof kann der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie wegen der in der Rede des Beschwerdeführers am 12. November 2006 am Grab von Walter Nowotny zum Ausdruck kommenden "unkritischen Haltung zum Nationalsozialismus" das Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung iSd. §21 Abs14 UniversitätsG annimmt (vgl. dazu insb. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [zB VfGH 16. März 2007 B1954/06 uHa. VfSlg. 12.646/1991], derzufolge "die kompromißlose Ablehnung des Nationalsozialismus ein grundlegendes Merkmal der [1945] wiedererstandenen Republik" ist). Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung liegt daher nicht vor.
Also NS-Proganada oder alleine schon die unkritische Haltung zum NS-Regime ist kein Recht auf das man sich in Österreich berufen kann!
Den ganzen Entscheidungstext gibt es hier: http://is.gd/QyFa zum Nachlesen
Blog für alle, die sich nicht länger für dumm verkaufen lassen wollen
Über Politwatch
Mein Name ist Christoph Baumgarten und bin seit mehr als einem Jahrzehnt im Journalismus. Dieser Blog soll meine Sicht auf die politischen Entwicklungen in Österreich wiedergeben. Wobei im Moment der Ausdruck Zustand angebrachter wäre, wenn man an die heimische Politik denkt. Politwatch zeigt gerne vergessene Zusammenhänge auf und soll den Menschen eine Stimme geben, die auch angesichts der zunehmenden geistigen Verwahrlosung in diesem Land ihre fünf Sinne zusammen haben und nicht vergessen haben, was bei Politik im Mittelpunkt stehen sollte: Der Mensch mit seinen Bedürfnissen.
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Der Verfassungsgerichtshof hat dies auch in einem Urteil bestätigt:
Der Verfassungsgerichtshof kann der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie wegen der in der Rede des Beschwerdeführers am 12. November 2006 am Grab von Walter Nowotny zum Ausdruck kommenden "unkritischen Haltung zum Nationalsozialismus" das Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung iSd. §21 Abs14 UniversitätsG annimmt (vgl. dazu insb. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [zB VfGH 16. März 2007 B1954/06 uHa. VfSlg. 12.646/1991], derzufolge "die kompromißlose Ablehnung des Nationalsozialismus ein grundlegendes Merkmal der [1945] wiedererstandenen Republik" ist). Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung liegt daher nicht vor.
Also NS-Proganada oder alleine schon die unkritische Haltung zum NS-Regime ist kein Recht auf das man sich in Österreich berufen kann!
Den ganzen Entscheidungstext gibt es hier: http://is.gd/QyFa zum Nachlesen